Aussagebegutachtung in Deutschland

Anlass und Auftrag

Anlass für eine aussagepsychologische Begutachtung ist vor allem, dass beurteilt werden soll, ob die Aussage einer Person, Opfer einer Straftat geworden zu sein, erlebnisfundiert ist oder nicht.

Als zertifizierter Rechtspsychologe kann ich mit meinem Fachwissen zur Sachaufklärung beitragen. Dabei sind sowohl die Aussagetüchtigkeit der aussagenden Person als auch die Aussagequalität und die Aussagevalidität (Aussagezuverlässigkeit) der Aussage selbst zu überprüfen.

Die überwiegende Anzahl der Aufträge zur Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens kommt aus dem Bereich des Strafrechts.

In der Regel erfolgt der Auftrag zur Begutachtung durch Beschluss (Gericht) oder per Verfügung (Staatsanwaltschaft) und wird schriftlich erteilt.

Als Auftraggeber kommen neben den Zivil- und Strafgerichten sowie den ermittelnden Staatsanwaltschaften auch die Sozialgerichte infrage.

Für weitere Fragen stehe
ich gerne zur Verfügung:



Dipl.-Psych. K. Alkan-Mewes
Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs

Kontakt:
gutachten.alkan-mewes@t-online.de


Postfach 0731, 79007 Freiburg

Ethische, gesetzliche und fachliche Grundlagen

Als Mitglied im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) bin ich als rechtspsychologischer Sachverständiger den ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und des BDP in der aktuell geltenden Fassung verpflichtet.

Die Stellung als Sachverständiger im Strafrecht wird insbesondere durch die Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Darunter fallen unter anderem die Auswahl, die Ablehnung und die Leitung des Sachverständigen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen, das Strafgesetzbuch (StGB) dessen Schweigepflicht.

Die Aufträge für Sozialgerichte werden vor allem mit Blick auf das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz, OEG) erteilt.

Für die Fragestellung nach der Glaubhaftigkeit einer Aussage sind die Vorgaben der obersten Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) bindend (insbesondere BGH 1 StR 618/98 - Urteil v. 30. Juli 1999). Hier werden klare wissenschaftliche Mindestanforderungen an die Glaubhaftigkeitsgutachten formuliert. Ebenfalls werden konkrete Qualitätsstandards für psychologisch-diagnostische Gutachten auch von der DGPs formuliert.

Meine fachliche Grundlage wird durch das abgeschlossene Universitätsstudium der Psychologie und die Zertifizierung zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie BDP/DGPs nachgewiesen und dient grundsätzlich als Qualitätshinweise für einen rechtspsychologischen Sachverständigen. Die für die aussagepsychologische Begutachtung notwendige besondere Sachkunde habe ich durch langjährige einschlägige Berufspraxis und ständige wissenschaftliche Beschäftigung mit den spezifischen Fragestellungen des Fachgebiets erworben.

Die wichtigsten Grundsätze der Sachverständigentätigkeit sind neben der besonderen Sachkunde die Wissenschaftlichkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit des sachverständigen Handelns. Diesen Prinzipien habe ich mich verpflichtet.

Ablauf

Nach der Erteilung des Auftrags ist ganz zuerst zu prüfen, ob die eigene Sachkunde ausreicht, die im Raum stehende Frage zu beantworten. Es ist ebenfalls abzuklären, ob dem Auftraggeber überhaupt ein Erkenntnisgewinn durch die Begutachtung zukommen wird.

Ganz praktisch folgen dann das Studium der zur Verfügung gestellten Akten, die erste Generierung von relevanten Hypothesen, die Planung und Durchführung der eigenen Untersuchung und schliesslich die Verschriftlichung der Beurteilung.

Weitere Hypothesen oder Änderungen bereits formulierter Hypothesen können sich jederzeit im Laufe dieses Prozesses ergeben. Dieses hypothesengeleitete Vorgehen ist ein methodisches Grundprinzip des wissenschaftlichen Vorgehens.

Die eigene Untersuchung besteht aus der Exploration der zu begutachtenden Person, der Erhebung einer Verhaltensbeobachtung und gegebenenfals der Anwendung von standardisierten diagnostischen Verfahren (zum Beispiel Tests und Fragebogen).

Massgebend für die Untersuchung sind die oben erwähnten ethischen, gesetzlichen und fachlichen Grundlagen, die als Qualitätsstandards dienen und die nicht zuletzt die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des rechtspsychologisch-diagnostischen Prozesses ermöglichen.

Eine weitere wichtige Rahmenbedingung ergibt sich aus der Maxime jeglichen psychologischen Handelns, dass nämlich zusätzliche Belastungen für die im Fokus stehende Person möglichst vermieden werden sollten. Für die Begutachtung bedeutet dies, dass nur diejenigen Informationen erhoben werden sollten, die zur Beantwortung der gutachterlichen Frage relevant sein können. Eine Erhebung aller möglichen Informationen und das „Abfeuern“ unreflektierter Testbatterien verbieten sich daher ethisch und fachlich ebenso, wie das Einholen unnützer Zusatzbefunde. Auch das Anwenden von standardisierten Tests ohne ausreichende Kenntnis ist unstatthaft, denn: Ein Testverfahren verleiht noch keine Kompetenz!

Die Untersuchung findet in der Regel in den Praxisräumen statt. Eine Untersuchung an anderen Orten wie Privaträumen bietet sich normalerweise nicht an. Ausnahmen können sich zum Beispiel bei sehr jungen Zeugen ergeben oder bei Zeugen, die institutionell untergebracht sind (Klinik, Heim etc.).

Nachdem alle relevanten Informationen erhoben, angefordert und ausgewertet wurden, kann die Frage des Auftraggebers beantwortet werden.

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